Radwegbenutzung

Warum man nicht drumherum kommt - Die Radwegebenutzungspflicht

RadwegDie Plicht, Radwege zu benutzen.

Jeder Radfahrer hat einen Radweg zu benutzen, wenn dieser mit einem der drei rechts abgebildeteten blauen Schilder ausgeschildert ist (Zeichen 237 "Radweg", 240 "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" und 241 "Getrennter Fuß- und Radweg"). Diese Schilder sind Gebotsschilder, d.h. man muss in allen drei Fällen den Weg benutzen. Diese Pflicht gilt auf jeden Fall ohne Ausnahme. Wer dagegen verstößt und von den Ordnungshütern auf der Straße erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.

Linkseitige Radwege

Die Benutzungspflicht gilt aber auch für linksseitige Radwege. Auch hier ist Voraussetzung, dass eines der blauen Schilder – natürlich in Fahrtrichtung sichtbar und erkennbar aufgestellt – zur Kennzeichnung verwendet wurde. Und auch hier gilt die Pflicht ohne Ausnahme. Der Zustand der Wege, vor allem fehlende Breite, ist grundsätzlich kein Grund zur Nicht-Benutzung, sondern nur in bestimmten Fällen (mehr dazu unter Zumutbarkeit).

Schutzstreifen

Auch sogenannte Schutzstreifen, d.h. durch eine unterbrochene Linie und ein weißes, in regelmäßigen Abständen auf die Fahrbahn aufgezeichnetes Sinnbild "Radfahrer" gekennzeichnete Streifen von 1,60 (mind. 1,25) m Breite am Fahrbahnrand müssen benutzt werden. Hier ergibt sich die Benutzungspflicht schon aus dem Rechtsfahrgebot (§ 2(1), (2) StVO).

25% benutzen Radwege nicht

Ein Viertel aller Teilnehmer einer Umfrage von Radsport aktiv im August 2004 benutzen Radwege nicht. Weitere 50% gaben an, sie nur "bei gutem Ausbau" zu benutzen. Diese Zahlen verdeutlichen zweierlei: Die Akzeptanz der Radwege ist gerade wegen ihres häufig schlechten Zustandes ziemlich gering. Zum Zweiten ist ein großer Teil der Radfahrer immer noch der Meinung, dass Radwege, die sich in einem schlechten Zustand befinden, nicht benutzt werden müssen. Dies ist ein Irrtum. Denn: auch Radwege, die den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt, nicht genügen oder einfach schlecht sind, müssen benutzt werden, es sei denn, ihre Benutzung ist ohne Zweifel unzumutbar, z.B. durch Eisglätte.
Einspruch bei schlechten Radwegen
Was kann man gegen die Benutzungspflicht tun?

Unmittelbar vor Ort sollte man besser nichts tun. Wer den Radweg nicht benutzt, zahlt 15 Euro. Es gibt allerdings auch noch den beschwerlichen Rechtsweg. Eine Radwegebenutzungspflicht muss angeordnet sein, d.h. es muss eines der blauen Schilder aufgestellt werden. Das Aufstellen eines solchen Schildes ist in der Sprache der Juristen ein Verwaltungsakt, der nach § 42 VwGO anfechtbar ist. Allerdings: auch hier gibt es gleich wieder Probleme, Fallen und Hindernisse:

    Der Widerspruchführende bzw. Kläger muss "in seinen Rechten verletzt sein" (§ 42(2) VwGO);
    der Widerspruch muss innerhalb der Widerspruchsfrist von 4 Wochen eingehen;
    der Widerspruch muss an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde gerichtet werden, erst nach der Ablehnung des Widerspruchs ist die Klage zulässig!

Diese beiden letzten Bedingungen haben es wirklich in sich. Erstens ist bei einem Widerspruch an die örtliche Straßenverkehrsbehörde nichts anderes als eine Ablehnung zu erwarten und zweitens – und das ist das große Problem – dürfte in fast jedem Falle die 4-Wochen-Frist lange verstrichen sein.

Trotzdem kann man es versuchen. Der ADFC bietet hierfür auf seinen Internetseiten unter anderem "Musterwidersprüche" an, die man sich herunterladen kann (z.B. http://www.hamburg.adfc.de/inf-widerspruch.shtml).

Konkrete Möglichkeiten

Es darf nicht für jeden beliebigen Weg eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Es gibt Kriterien: Die Breite von Radwegen ist in der Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt und hängt von dem jeweiligen "blauen Schild" (Zeichen 237, 240 oder 241) ab:

    Zeichen 237
        baulich angelegter Radweg: möglichst 2,00 m/mindestens 1,50 m
        Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Markierungsstreifens): mögl. 1,85 m/mind. 1,50 m
    Zeichen 240, gemeinsamer Fuß- und Radweg: innerorts mindestens 2,50 m/außerorts mindestens 2,00 m
    Zeichen 241, getrennter Fuß- und Radweg: für den Radweg mindestens 1,50 m

Desweiteren gibt es Vorraussetzungen für die Führung und die Sichtverhältnisse an den Radwegen, die Verkehrsdichte auf der Straße usw. All dies regelt die VwV-StVO. Auch für linksseitige Radwege sind solche Kriterien in der VwV-StVO angeführt: Der Radweg  muss "baulich angelegt" sein, d.h. er darf nicht bloß durch eine Markierung (sog. "Breitstrich" von 25 cm) von der Fahrbahn abgetrennt sein, er muss mindestens 2 m breit sein,  die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten muss eindeutig und besonders gesichert sein.

Für beide Arten Radwege gilt: der Radweg muss "straßenbegleitend" sein, darf nicht von der Straße abführen oder irgendwo durch die Landschaft führen.

Fehlende Zumutbarkeit

Etwas anderes ist es, wenn der Radweg offensichtlich nicht benutzbar ist. In diesem Falle – fehlende Zumutbarkeit – hat der Gesetzgeber uns einen letzten Rest eigener Entscheidungsfreiheit gelassen: Wir dürfen ausnahmsweise die Straße benutzen. Das ist regelmäßig bei Eis und Schnee der Fall.

Sich vor Gericht „durchkämpfen“

Ist erst ein Bußgeld verhängt worden, gibt es nur noch die Möglichkeit, die Sache ad acta zu legen und die 15 Euro zu zahlen oder die Angelegenheit – notfalls vor Gericht – durchzustehen.

Handelte es sich um einen Radweg in sehr schlechtem Zustand oder ist die Nicht-Benutzung durch andere Umstände vernünftig begründet, stehen die Chancen zunächst mal nicht schlecht, wenigstens eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – dann muss man wenigstens nicht zahlen. Allerdings kann es vorkommen, dass der Richter wegen einer solchen "Lappalie" verärgert ist oder die Polizeibeamten nicht im Regen stehen lassen will und die Geldbuße bestätigt. In dem Falle kommen weitere Kosten hinzu.

Tipps und Verhaltensstrategien

Fassen wir zusammen, sind folgende Tipps zu beachten:

    Nicht dem Irrtum verfallen, selbst einen Radweg für „rechtswidrig erklären“ und nicht benutzen.
    Im Falle des "Erwischtwerdens" nicht die Polizisten zu belehren versuchen, sondern darauf hinweisen, dass man im Interesse der eigenen Sicherheit und Unversehrtheit gehandelt habe – und dann lieber schlucken als lamentieren.
    Bei krassen Verstößen gegen die Kriterien (z.B. Baum mitten auf dem Radweg) einen Widerspruch bei der zuständigen Behörde einreichen.