Verkehrsurteile

Radfahrer kann bei Unfall Mitschuld treffen - Fahrradfahrer aufgepaßt!


Nach einem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg, kann Fahrradfahrer eine Mitschuld treffen, wenn sie durch Unaufmerksamkeit zu dem Unfall beigetragen haben.
In dem speziellen Fall wurde eine Frau beim Überqueren der Fahrbahn von einem Auto erfaßt, das rückwärts fuhr, um in eine Parklücke zu gelangen. Laut dem Richter hätte die Frau die Situation erfassen und dementsprechend handeln müssen. Radfahrer benutzt linken statt rechten Radweg.
Ein Radfahrer benutzte einen Radweg auf der linken Seite, der für die Gegenrichtung freigegeben war. An der Stelle, an der auch auf der rechten Seite ein Radweg beginnt, ereignete sich ein Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof hielt die Benutzung des linken Radweges für zulässig. Der Radfahrer wäre nur dann verpflichtet gewesen, sofort auf den Radweg auf der rechten Seite zu wechseln, wenn eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder die Radler genau an dieser Stelle auf die rechte Seite umgeleitet hätten.
 
Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg

Bestätigt wurde die bisherige Rechtssprechung, dass ein Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg keinen Vorrang gegenüber dem Autoverkehr hat, nochmals durch das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 28.07.1998.
In dem entschiedenen Fall sollte ein Taxifahrer ein Bußgeld von 45 € zahlen, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit an einen Zebrastreifen herangefahren sei. Der Taxifahrer hatte nur noch mit einer Vollbremsung die Kollision mit einem Radfahrer verhindern können. Das OLG sprach den Taxifahrer frei. Der gesicherte Überweg schütze nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer, nicht jedoch Radfahrer. Vielmehr habe der Radfahrer verbotswidrig gehandelt. Der Radfahrer hätte nur dann die Vorfahrt auf dem Fußgängerüberweg beanspruchen können, wenn er von seinem Rad abgestiegen wäre und es als Fußgänger über den Zebrastreifen geschoben hätte.