Recht - FAQ
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht
Am rechten Fahrbahnrand befindet sich ein Radweg. Muss ich ihn benutzen?
Ja, der Radweg muss, wenn er durch ein Schild als solcher gekennzeichnet ist, benutzt werden (StVO § 2 Abs. 4). Nichtbenutzung des Radweges kostet 15 EUR Bußgeld!
Am linken Fahrbahnrand befindet sich ein Radweg. Muss ich auch diesen benutzen?
Radwege am linken Fahrbahnrand müssen nur benutzt werden, wenn diese mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, d.h. das Schild muss aus der Richtung aus der man kommt, zu erkennen sein. Ist kein Schild vorhanden, dürfen linke Radwege NICHT benutzt werden!
Muss ich einen schmalen oder stark verschmutzten Radweg benutzen?
Streng genommen muss jeder mit einem blauen Schild gekennzeichneter Radweg benutzt werden. Wenn der Radweg nicht den gesetzlichen Vorgaben (1,5 Meter breit und in einem guten Zustand) entspricht, sollten Sie sich bei der zuständigen Behörde beschweren und sie auffordern die Schilder abzumontieren.
Wann dürfen Radfahrer nebeneinander auf der Fahrbahn fahren?
Radfahrer dürfen nur nebeneinander fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird (StVO § 2 Abs. 4). Eine Ausnahme bildet ein geschlossener Verband, der aus 15 oder mehr Radfahrern besteht. In einem solchen geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrer nebeneinander fahren (StVO § 27 Abs. 1). Auch in Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren erlaubt.
Ist das Radfahren unter Alkoholeinfluss strafbar?
Die Straftatbestände, die das Fahren unter Alkoholeinfluß unter Strafe stellen, gelten auch für Radfahrer. Wer nach Alkoholgenuss im Straßenverkehr Fahrrad fährt, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen, wird demnach bestraft. Die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit liegt nach neuester Rechtsprechung für Radfahrer bei 1,6 Promille. In schweren Fällen kann der Führerschein entzogen werden und bei mehrfachem Fahrradfahren unter Alkoholeinfluß kann die Straßenverkehrsbehörde ein Radfahrverbot aussprechen.
Darf ich Fahrzeuge, die an einer Ampel warten, rechts überholen?
Radfahren dürfen Fahrzeuge, die an einer Ampel warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist (StVO §5 Abs. 8).
An meinem Rennrad habe ich keine Beleuchtung. Ist das rechtswidrig?
Für Rennräder unter 11kg Gewicht gibt es für die Beleuchtung eine Sonderregelung: Am Fahrrad selber braucht keine Beleuchtungsanlage fest installiert sein. Es genügen batteriebetriebene Front- und Schlussleuchten, die mitzuführen sind. Achtung: Diese Regelung gilt nur für Rennräder - Mountainbikes o.ä. sind von dieser Regelung ausgeschlossen!
Bei 2,32 Promille steht der Führerschein auf dem Spiel
Auch Radfahrer können bei zu viel Alkoholgenuß ihren Führerschein verlieren. Ein Radfahrer, der bei einer Verkehrskontrolle 2,32 Promille Alkohol im Blut hatte, sollte gegenüber der Straßenverkehrsbehörde die Zweifel an seiner "Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausräumen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nach kam, entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde den Führerschein der Klasse 3. Dagegen versuchte sich der Mann gerichtlich zu wehren.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Straßenverkehrsbehörde recht. Zwar sei der Mann nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer durch Trunkenheit im Verkehr aufgefallen. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille deute aber auf eine "überdurchschnittliche, normabweichende Alkoholgewöhnung" hin. Daher bestünde Anlass, an der Eignung des Mannes zu zweifeln, ein Kraftfahrzeug zu fahren. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten verstoße auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autofahrers.
Trunkenheit am Fahrradlenker beginnt erst bei 1,6 Promille
Ein Radfahrer, der nach einem "Kneipenabend" mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille in eine Polizeikontrolle geriet, wurde vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 DM verurteilt.
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf. Begründung: Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Radfahrer mit 1,53 Promille bereits "absolut fahruntüchtig" sei. Bei Autofahrern ist zwar die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,1 Promille gesenkt worden. Ausschlaggebend dafür seien die Zunahme der Verkehrsdichte und die erhebliche Steigerung der auf Autobahnen und Schnellstraßen durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeiten gewesen. Diese Faktoren hätten die Leistungsanforderungen an Autofahrer wesentlich erhöht.
Das treffe auf Fahrradfahrer aber nur sehr beschränkt zu, da Radfahrer naturgemäß keine hohen Geschwindigkeiten erreichten. Der "gewachsenen Verkehrsdichte" habe man mit dem Ausbau des Radwegenetzes und abgegrenzten Fahrradspuren Rechnung getragen. Deshalb haben sich die "Leistungsanforderungen an Radfahrer" nicht "in ähnlichem Maß erhöht" wie die an Autofahrer. Daher bleibe für Radfahrer die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,5 Promille. Durch den Sicherheitszuschlag für ungenaue Messungen von 0,1 Promille sind Radfahrer erst ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig.